27 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a DBG sind Rückstellungen nur zulässig, soweit sie geschäfts- oder berufsmässig begründet sind. Rückstellungen zulasten der Erfolgsrechnung sind zulässig für im Geschäftsjahr bestehende Verpflichtungen, deren Höhe noch unbestimmt ist; Verlustrisiken, die mit Aktiven des Umlaufvermögens, insbesondere mit Waren und Debitoren verbunden sind, sowie andere unmittelbar drohende Verlustrisiken, die im Geschäftsjahr bestehen (Art. 29 Abs. 1 lit. a-c DBG). Als nicht geschäftsmässig begründet gelten Rückstellungen insbesondere, wenn sie im Hinblick auf künftige Anschaffungen vorgenommen werden;