Die weiteren Fälle würden das Jahr 2007 betreffen und seien daher für die steuerliche Beurteilung der Jahre 2005 und 2006 nicht erheblich. Schliesslich entfalte jede Veranlagung lediglich Rechtskraft für die betreffende Steuerperiode; die Veranlagung für spätere Jahre werde dadurch nicht präjudiziert. b) Bei der direkten Bundessteuer werden zur Ermittlung des Reineinkommens von den gesamten steuerbaren Einkünften die Aufwendungen und die allgemeinen Abzüge nach Art. 26-33 DBG abgezogen (Art. 25 DBG). Nach Art. 27 Abs. 1 DBG können Selbstständigerwerbende geschäfts- und berufsmässig begründete Kosten in Abzug bringen. Diese Bestimmung entspricht im Wortlaut der Regelung des kantonalen