1 Abs. 3). Diese Forderung sei am 5. Juli 2006 mit einem Betrag "per Saldo aller gegenseitigen Ansprüche" von Fr. 173'000.-- auseinander gesetzt worden. Daher habe dieser Forderungsanspruch weder am 31. Dezember 2005 noch am 31. Dezember 2006 bestanden. Auch die Verantwortlichkeitsansprüche der A. Stiftung und der G. Stiftung seien erst am 15. Januar 2007 geltend gemacht und bereits am 7. September 2007 "per Saldo aller Ansprüche" auseinander gesetzt worden. Zudem wären diese Ansprüche beim Beschwerdeführer nicht geschäftsmässig begründet. Die weiteren Fälle würden das Jahr 2007 betreffen und seien daher für die steuerliche Beurteilung der Jahre 2005 und 2006 nicht erheblich.