Dem hält die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 24. August 2009 entgegen, der Selbstbehalt der Berufshaftpflichtversicherung gemäss Art. 12 lit. f BGFA berechtige nicht zur Bildung einer Rückstellung in gleicher Höhe. Abzugsfähig, und damit als Geschäftsaufwand zu qualifizieren, seien lediglich die für solche Versicherungen bezahlten Versicherungsprämien. Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers seien die Haftpflichtansprüche von N.G. und O.S. in der Höhe von Fr. 312'431.20 nicht bereits im Jahr 2003, sondern erst mit Schreiben vom 2. Mai 2006 geltend gemacht worden (act. I/1.9, Ziff. 1 Abs. 3).