Vergleich geregelt worden. In einem weiteren Fall seien im Jahr 2006 gegen eine Aktiengesellschaft und ihn als Verwaltungsrat dieser Aktiengesellschaft Ansprüche in der Höhe von Fr. 1,7 Mio. erhoben worden. Weitere Fälle zeigten, dass sich im beruflichen Alltag fortlaufend Situationen ergäben, die zu Haftpflichtansprüchen führten. Schliesslich habe die Vorinstanz die Rückstellung für die Jahre 2005 und 2006 aufgrund des Stetigkeitsprinzips anzuerkennen, da sie Rückstellungen für Haftpflichtrisiken bereits in früheren Jahren als geschäftsmässig begründet zugelassen habe.