Versicherung habe jeder Rechtsanwalt während seiner Laufbahn zwischen fünf und zehn Haftpflichtfälle zu verzeichnen. Daher müsse die Bildung einer Rückstellung für Haftpflichtfälle in der Höhe des Selbstbehalts aufgrund des Vorsichtsprinzips auch ohne den Nachweis konkreter Haftpflichtfälle zulässig sein. Im Weiteren sei er von konkreten Haftpflichtfällen betroffen. Die Haftpflichtansprüche von N.G. und O.S. (vgl. act. I/1.7) seien im Jahr 2003 entstanden und erst im Juli 2006 durch einen © Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte