Rückstellungen für Haftpflichtrisiken seien handelsrechtlich geschäftsmässig begründet, wenn annähernde Gewissheit der Realisierung in einem nahen oder entfernteren Zeitpunkt bestehe. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz genüge eine Rückstellung von Fr. 10'000.-- in ihrem Fall bei weitem nicht. Allein der Selbstbehalt der Berufshaftpflichtversicherung betrage Fr. 100'000.-- und sei pro Ereignis zu tragen. Die Ausübung der Anwaltstätigkeit beinhalte ein inhärentes Grundrisiko, mit Haftpflichtfällen konfrontiert zu werden. Dies mache es notwendig, den Versicherungsselbstbehalt auf jeden Fall zurückzustellen, um für den Eintritt eines Haftpflichtfalls gerüstet zu sein. Gemäss Auskunft der