a) Die Beschwerdeführer führen in der Eingabe vom 30. Juni 2009 im Wesentlichen aus, gemäss dem Vorsichts- und Imparitätsprinzip seien sie verpflichtet, potentiell drohende Verluste zwingend bereits bei der Feststellung bilanzmässig zu berücksichtigen. Dabei sei es nicht notwendig, dass Verluste mit Sicherheit und unmittelbar drohten, sondern es sei einzig glaubhaft zu machen, dass der Eintritt in näherer oder ferner Zukunft möglich scheine. Rückstellungen für Haftpflichtrisiken seien handelsrechtlich geschäftsmässig begründet, wenn annähernde Gewissheit der Realisierung in einem nahen oder entfernteren Zeitpunkt bestehe.