2.- Soweit in der Beschwerde beantragt wird, die Ausgleichszinsen seien anzupassen, ist darauf nicht einzutreten. Die Ausgleichszinsen werden mit der Schlussrechnung berechnet. Diese setzt eine Veranlagung voraus (vgl. Art. 162 Abs. 1 DBG). Auf zuviel bezahlten Steuern, die auf eine nachträglich herabgesetzte definitive oder provisorische Rechnung zurückzuführen sind, wird ein Rückerstattungszins gewährt (Art. 5 der Verordnung über Fälligkeit und Verzinsung der direkten Bundessteuer, SR 642.124). Eine neue Schlussrechnung wird den Beschwerdeführer nach dem rechtskräftigen Entscheid über die Veranlagung zugestellt.