Dabei seien die für Haftpflichtrisiken gebildeten Rückstellungen von insgesamt Fr. 100'000.-- zuzulassen, es sei festzustellen dass die Veranlagung aufgrund der eingereichten Steuererklärungen zu erfolgen habe und entsprechend die Berechnung der Ausgleichszinsen anzupassen sei. Eventualiter seien die Steuerfaktoren durch die Verwaltungsrekurskommission festzulegen. Die Vorinstanz beantragte mit Vernehmlassung vom 24. August 2009 die kostenfällige Abweisung der Beschwerden. Die eidgenössische Steuerverwaltung liess sich nicht vernehmen. Auf die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Begründung der Anträge wird, soweit notwendig, in den Erwägungen eingegangen. Erwägungen: