B.- a) In der Steuererklärung 2005 erhöhten X und Y die bereits in der Steuererklärung 2004 ausgewiesene Rückstellung für Haftpflichtrisiken um Fr. 70'000.-- auf insgesamt Fr. 100'000.-- und deklarierten ein steuerbares Einkommen von Fr. 123'379.--. Begründet wurde die Erhöhung der Rückstellung durch eine entsprechende Erhöhung des Selbstbehalts der Berufshaftpflichtversicherung. Die Veranlagungsbehörde akzeptierte die Erhöhung der Rückstellung für Haftpflichtrisiken wegen fehlenden belegmässigen Nachweises nicht, erhöhte die Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit auf Fr. 242'584.-- und veranlagte X und Y für die direkte Bundessteuer 2005 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 195'100.--.