A.- X und Y sind in A wohnhaft. X ist selbstständig als Rechtsanwalt tätig, und Y arbeitet als Angestellte in der Anwaltskanzlei ihres Ehemannes. In der Steuererklärung 2004 wies X eine Rückstellung für Haftpflichtrisiken seiner Anwaltstätigkeit in der Höhe von Fr. 30'000.-- aus. Diese Rückstellung wurde von der Veranlagungsbehörde in ihrer Verfügung vom 24. Juli 2007 zugelassen, allerdings mit dem Vermerk, die Rückstellung sei im Jahr 2006 allenfalls aufzulösen.