{"Signatur": "SG_VWEK_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2010-09-09", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VWEK_001_I-1-2009-124_2010-09-09.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4590&type=1563347022&cHash=f1eb09f44c3e2f14738b16bd33f03435", "Checksum": "5dbcfffaa18442eaeed0b237440fbc91"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["I/1-2009/124"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 09.09.2010 I/1-2009/124"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 09.09.2010 I/1-2009/124"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission 09.09.2010 I/1-2009/124"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abgaben und öffentliche Dienstpflichten"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 29 DBG (SR 642.11) Die Erhöhung des Selbstbehaltes bei der Berufshaftpflicht eines Rechtsanwaltes auf Fr. 100'000.-- berechtigt nicht, eine Rückstellung für Haftpflichtfälle in der gleichen Höhe vorzunehmen. Es müssen für eine Rückstellung konkrete Haftpflichtfälle nachgewiesen werden (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 9. September 2010, I/1-2009/124)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 11:25:50", "Checksum": "09f48327d1a3e41cf6180d08e1f74a91", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 09.09.2010 I/1-2009/124\nRegeste:\nArt. 29 DBG (SR 642.11) Die Erhöhung des Selbstbehaltes bei der Berufshaftpflicht eines Rechtsanwaltes auf Fr. 100'000.-- berechtigt nicht, eine Rückstellung für Haftpflichtfälle in der gleichen Höhe vorzunehmen. Es müssen für eine Rückstellung konkrete Haftpflichtfälle nachgewiesen werden (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 9. September 2010, I/1-2009/124).\n\n4.- Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die bisherige steuerliche Behandlung nicht\nausschlaggebend ist. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass eine frühere\nVeranlagung grundsätzlich keine Bindungswirkung auf spätere Veranlagungen ausübt.\nVielmehr ist in jeder Neuveranlagung sowohl die tatsächliche als auch die rechtliche\nAusgangslage vollumfänglich zu überprüfen und kann abweichend von der Vorperiode\ngewürdigt werden. Die Veranlagung entfaltet als befristeter Verwaltungsakt nur für die\nbetreffende Steuerperiode Rechtswirkungen.\n\n5.- Zusammenfassend ergibt sich, dass die Rückstellung für Haftpflichtrisiken in der\nHöhe des Versicherungsselbstbehalts von Fr. 100'000.-- für die Jahre 2005 und 2006\nnicht zuzulassen ist. Die für das Jahr 2006 durch die Vorinstanz vorgenommene\nReduktion der Rückstellung für Haftpflichtrisiken ist rechtmässig. Die Beschwerde ist\nsomit abzuweisen.\n\n6.- Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Kosten des Verfahrens den\nBeschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 144 Abs. 1 DBG). Eine Entscheidgebühr von\nFr. 1'000.-- ist angemessen (vgl. Art. 144 Abs. 5 DBG in Verbindung mit Art. 13 Ziff.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/10\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n522 Gerichtskostentarif, sGS 941.12). Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.-- ist\nzu verrechnen.\n\nEntscheid:\n\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.\n\n2. Die Beschwerdeführer bezahlen die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.-- unter\n\nVerrechnung des Kostenvorschusses von Fr. 600.--.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/10\n"}