{"Signatur": "SG_VWEK_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2010-09-09", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VWEK_001_I-1-2009-124_2010-09-09.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4590&type=1563347022&cHash=f1eb09f44c3e2f14738b16bd33f03435", "Checksum": "5dbcfffaa18442eaeed0b237440fbc91"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["I/1-2009/124"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 09.09.2010 I/1-2009/124"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 09.09.2010 I/1-2009/124"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission 09.09.2010 I/1-2009/124"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abgaben und öffentliche Dienstpflichten"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 29 DBG (SR 642.11) Die Erhöhung des Selbstbehaltes bei der Berufshaftpflicht eines Rechtsanwaltes auf Fr. 100'000.-- berechtigt nicht, eine Rückstellung für Haftpflichtfälle in der gleichen Höhe vorzunehmen. 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Die\ngeschäftsmässige Begründetheit einer Rückstellung setzt voraus, dass der\nentsprechende Aufwand unter den konkreten Umständen dem abgelaufenen\nGeschäftsjahr wirtschaftlich zugeordnet werden kann. Rückstellungen zur Abdeckung\nkünftiger Risiken werden steuerrechtlich nicht anerkannt (M. Reich/M. Züger in:\nKommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bd. I/2a, Basel 2008, 2. Auflage, RZ 10\nzu Art. 29 DBG, mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Obwohl\ndie Tätigkeit als Rechtsanwalt mit dem Risiko verbunden ist, haftpflichtrechtlich belangt\nzu werden, ist eine allgemeine Rückstellung in der Höhe des\nVermögensschadenselbstbehalts nicht zulässig. Eine solche Rückstellung erfüllt die\nVoraussetzungen für eine steuerrechtliche Zulassung nicht. Im Falle einer allgemeinen\nZulassung einer Rückstellung für Haftpflichtrisiken in der Höhe des\nVersicherungsselbstbehalts kann weder angenommen werden, dass eine Verlustgefahr\nunmittelbar droht, noch kann die Ursache einem konkreten Geschäftsjahr zugeordnet\nwerden. Bei der Rückstellung für den Selbstbehalt einer Haftpflichtversicherung\nhandelt es sich somit klar um eine Rückstellung zur Abdeckung künftiger Risiken,\nwelche steuerrechtlich nicht zugelassen werden können. Aufgrund des Selbstbehalt\nvon Fr. 100'000.-- in Verbindung mit einem der Anwaltstätigkeit innewohnende\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/10\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n\"inhärente Grundrisiko\", haftpflichtrechtlich belangt zu werden, kann die Rückstellung\nfolglich weder für das Jahr 2005 noch für das Jahr 2006 zugelassen werden.\n\nbb) Sodann ist zu prüfen, ob die in den Steuererklärungen 2005 und 2006 deklarierten\nRückstellungen aufgrund konkret eingetretener Haftpflichtfälle steuerrechtlich\nzugelassen werden können.\n\nDie Beschwerdeführer reichten mit der Einspracheergänzung vom 8. Mai 2009 eine\nListe von offenbar hängigen Haftpflichtfällen ein, welche die steuerrechtliche Zulassung\nder Rückstellungen beweisen sollen. Darunter reichten sie auch Unterlagen zu zwei\nVergleichen ein.\n\nDer erste Vergleich steht im Zusammenhang mit einer erbrechtlichen\nAuseinandersetzung, bei der der Beschwerdeführer die Anspruchsteller vertrat, und\ndiese ihm Pflichtverletzungen vorwarfen. Gemäss Vergleich vom 5. Juli 2006 wurde die\nSchadenersatzforderung in der Höhe von Fr. 312'431.20 mit Schreiben vom 2. Mai\n2006 geltend gemacht (vgl. act. I/1.9). Der Beschwerdegegner führt im Schreiben vom\n8. Mai 2009 an, die Schadenersatzforderung sei bereits am 13. Februar 2003 geltend\ngemacht worden (act. I/1.7). Diese Angabe wird jedoch nicht nachgewiesen, weshalb\ndavon auszugehen ist, dass die Forderung mit Schreiben vom 2. Mai 2006 geltend\ngemacht und am 2./5. Juli 2006 reguliert wurde. Eine steuerliche Zulassung der\nRückstellung rechtfertigt sich aufgrund dieses Vergleichs somit nicht.\n\nBeim zweiten Vergleich handelt es sich um die Regulierung von Haftpflichtansprüchen\ngegen eine Aktiengesellschaft, bei welcher der Beschwerdeführer als Verwaltungsrat\ntätig ist. Gemäss Vergleich vom 27. August 2007 wurde die Zahlung von Fr. 300'000.--\nvereinbart. Wer die Forderung letztlich zu tragen hatte, geht aus den Akten nicht\nhervor. Am wahrscheinlichsten wurde wohl die Aktiengesellschaft belangt; inwiefern\ndiese Rückgriff auf die Verwaltungsräte, und damit auch auf den Beschwerdeführer\ngenommen hat, geht aus den Akten nicht hervor. Unter diesen Umständen hat die\nVorinstanz die Rückstellung zu Recht steuerlich nicht zugelassen.\n\nZudem führt der Beschwerdegegner in seiner Eingabe vom 8. Mai 2009 (act. I/1.7) eine\nReihe von nicht näher erläuterten Fällen auf, die offenbar zu einer Haftpflicht des\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/10\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nBeschwerdegegners führen könnten. Die nicht näher spezifizierten Fälle, vermögen den\nBeweis für die steuerliche Zulässigkeit der Rückstellung nicht zu erbringen.\n\nd) In gewissen Branchen ist ein Mindestmass an Verlusten infolge von Garantiefällen\nmit grosser Wahrscheinlichkeit zu erwarten, so dass allenfalls eine entsprechende\npauschale Rückstellung als geschäftsmässig begründet erscheint (vgl. StR 48/1993 S.\n388 f.) Die Vorinstanz reduzierte die Rückstellung für Haftpflichtfälle in der\nSteuerveranlagung 2006 um Fr. 20'000.-- auf noch Fr. 10'000.--. Sie reduzierte die\nRückstellung auf noch 2% des Umsatzes. Eine Rückstellung, die über diese pauschale\nRückstellung hinausgeht, bedarf jedoch für ihre Zulassung eines konkreten Nachweises\nihrer Begründung. Der Beschwerdegegner vermag wie oben ausgeführt keine\nkonkreten Fälle auszuweisen, welche die Bildung einer Rückstellung für Haftpflichtfälle\nüber die pauschal gewährte Rückstellung rechtfertigen würde. Folglich hat die\nVorinstanz zu Recht die Rückstellung für Haftpflichtfälle für das Jahr 2006 auf\nFr. 10'000.-- reduziert.\n\n"}