{"Signatur": "SG_VWEK_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2010-09-09", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VWEK_001_I-1-2009-124_2010-09-09.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4590&type=1563347022&cHash=f1eb09f44c3e2f14738b16bd33f03435", "Checksum": "5dbcfffaa18442eaeed0b237440fbc91"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["I/1-2009/124"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 09.09.2010 I/1-2009/124"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 09.09.2010 I/1-2009/124"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission 09.09.2010 I/1-2009/124"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abgaben und öffentliche Dienstpflichten"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 29 DBG (SR 642.11) Die Erhöhung des Selbstbehaltes bei der Berufshaftpflicht eines Rechtsanwaltes auf Fr. 100'000.-- berechtigt nicht, eine Rückstellung für Haftpflichtfälle in der gleichen Höhe vorzunehmen. 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Abzugsfähig, und\ndamit als Geschäftsaufwand zu qualifizieren, seien lediglich die für solche\nVersicherungen bezahlten Versicherungsprämien. Entgegen der Meinung des\nBeschwerdeführers seien die Haftpflichtansprüche von N.G. und O.S. in der Höhe von\nFr. 312'431.20 nicht bereits im Jahr 2003, sondern erst mit Schreiben vom 2. Mai 2006\ngeltend gemacht worden (act. I/1.9, Ziff. 1 Abs. 3). Diese Forderung sei am 5. Juli 2006\nmit einem Betrag \"per Saldo aller gegenseitigen Ansprüche\" von Fr. 173'000.--\nauseinander gesetzt worden. Daher habe dieser Forderungsanspruch weder am\n31. Dezember 2005 noch am 31. Dezember 2006 bestanden. Auch die\nVerantwortlichkeitsansprüche der A. Stiftung und der G. Stiftung seien erst am\n15. Januar 2007 geltend gemacht und bereits am 7. September 2007 \"per Saldo aller\nAnsprüche\" auseinander gesetzt worden. Zudem wären diese Ansprüche beim\nBeschwerdeführer nicht geschäftsmässig begründet. Die weiteren Fälle würden das\nJahr 2007 betreffen und seien daher für die steuerliche Beurteilung der Jahre 2005 und\n2006 nicht erheblich. Schliesslich entfalte jede Veranlagung lediglich Rechtskraft für die\nbetreffende Steuerperiode; die Veranlagung für spätere Jahre werde dadurch nicht\npräjudiziert.\n\nb) Bei der direkten Bundessteuer werden zur Ermittlung des Reineinkommens von den\ngesamten steuerbaren Einkünften die Aufwendungen und die allgemeinen Abzüge nach\nArt. 26-33 DBG abgezogen (Art. 25 DBG). Nach Art. 27 Abs. 1 DBG können\nSelbstständigerwerbende geschäfts- und berufsmässig begründete Kosten in Abzug\nbringen. Diese Bestimmung entspricht im Wortlaut der Regelung des kantonalen\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/10\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nSteuerrechts in Art. 40 Abs. 1 des Steuergesetzes (sGS 811.1, abgekürzt: StG). Zu den\ngeschäfts- und berufsmässig begründeten Kosten gehören gemäss Art. 27 Abs. 2 lit. a\nDBG insbesondere die Abschreibungen und Rückstellungen nach Art. 28 und 29 DBG.\n\nMit einer Rückstellung wird dem laufenden Geschäftsjahr ein tatsächlich oder\nmindestens wahrscheinlich verursachter, betragsmässig aber noch nicht genau\nbekannter Aufwand oder Verlust, der erst in einem späteren Geschäftsjahr verwirklicht\nwird, gewinnmindernd angerechnet (vgl. Duss/Greter/von Ah, Die Besteuerung\nSelbstständigerwerbender, 2004, S. 79). Rückstellungen sind also Passiven, die im\nRechnungsjahr entstandene Aufwendungen berücksichtigen, deren Höhe oder\nRechtsbestand noch ungewiss ist (Mäusli-Allenspach/Oertli, Das schweizerische\nSteuerrecht, 4. Aufl. 2006, S. 81). Nach Art. 27 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a DBG sind\nRückstellungen nur zulässig, soweit sie geschäfts- oder berufsmässig begründet sind.\nRückstellungen zulasten der Erfolgsrechnung sind zulässig für im Geschäftsjahr\nbestehende Verpflichtungen, deren Höhe noch unbestimmt ist; Verlustrisiken, die mit\nAktiven des Umlaufvermögens, insbesondere mit Waren und Debitoren verbunden\nsind, sowie andere unmittelbar drohende Verlustrisiken, die im Geschäftsjahr bestehen\n(Art. 29 Abs. 1 lit. a-c DBG). Als nicht geschäftsmässig begründet gelten\nRückstellungen insbesondere, wenn sie im Hinblick auf künftige Anschaffungen\nvorgenommen werden; wenn der Eintritt der Bedingung oder des die Ausgabe\nauslösenden Ereignisses wenig wahrscheinlich ist sowie wenn kein zwangsläufiger\nZusammenhang mit der Einkommenserzielung besteht. Die Rückstellungen müssen im\nEinzelnen sachlich begründet und nach Bestand und Höhe nachgewiesen werden,\nauch wenn es sich um Schätzungen handelt (vgl. Mäusli-Allenspach/Oertli, a.a.O., S.\n81). Gemäss Art. 29 Abs. 2 DBG werden bisherige Rückstellungen, die nicht mehr\nbegründet sind, dem steuerbaren Geschäftsertrag zugerechnet, also erfolgswirksam\naufgelöst. Daraus folgt, dass Rückstellungen stets mit einem konkreten Risikoereignis\nverknüpft sind. Tritt das Risikoereignis nicht wie erwartet ein, so ist die Rückstellung\naufzulösen und eine entsprechende Aufrechnung beim steuerbaren Gewinn\nvorzunehmen; verwirklicht sich das Risikoereignis, so ist die Rückstellung ebenfalls\naufzulösen.\n\nc) Die Beschwerdeführer begründen die von ihnen in der Jahresrechnung 2005\ngetätigte Erhöhung der Rückstellung für Haftpflichtfälle um Fr. 70'000.-- auf insgesamt\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/10\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFr. 100'000.-- mit der durch einen Haftpflichtfall eingetretenen Erhöhung des\nSelbstbehalts der Berufshaftpflichtversicherung auf Fr. 100'000.-- (act. I/1.8). Weiter\nmachen sie mehrere hängige Haftpflichtfälle geltend, welche möglicherweise zu einer\nHaftung des Beschwerdeführers führen könnten.\n\naa) Zunächst ist zu prüfen, ob eine Rückstellung in der Höhe des\nVersicherungsselbstbehalts ohne Weiteres steuerrechtlich zuzulassen ist.\n\nDie Beschwerdeführer vertreten die Meinung, der von ihnen im Falle einer Realisierung\neines Haftpflichtfalls zu tragende Selbstbehalt in der Höhe von Fr. 100'000.-- (act. 2/5)\nsei in jedem Fall und unabhängig von konkret bestehenden Haftpflichtfällen als\nRückstellung zuzulassen. Dabei verweisen sie auf das allgemeine Risiko, bei der\nTätigkeit als Anwalt von Haftpflichtfällen betroffen zu sein.\n\n"}