{"Signatur": "SG_VWEK_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2010-09-09", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VWEK_001_I-1-2009-124_2010-09-09.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4590&type=1563347022&cHash=f1eb09f44c3e2f14738b16bd33f03435", "Checksum": "5dbcfffaa18442eaeed0b237440fbc91"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["I/1-2009/124"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 09.09.2010 I/1-2009/124"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 09.09.2010 I/1-2009/124"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission 09.09.2010 I/1-2009/124"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abgaben und öffentliche Dienstpflichten"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 29 DBG (SR 642.11) Die Erhöhung des Selbstbehaltes bei der Berufshaftpflicht eines Rechtsanwaltes auf Fr. 100'000.-- berechtigt nicht, eine Rückstellung für Haftpflichtfälle in der gleichen Höhe vorzunehmen. Es müssen für eine Rückstellung konkrete Haftpflichtfälle nachgewiesen werden (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 9. September 2010, I/1-2009/124)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 11:25:50", "Checksum": "09f48327d1a3e41cf6180d08e1f74a91", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 09.09.2010 I/1-2009/124\nRegeste:\nArt. 29 DBG (SR 642.11) Die Erhöhung des Selbstbehaltes bei der Berufshaftpflicht eines Rechtsanwaltes auf Fr. 100'000.-- berechtigt nicht, eine Rückstellung für Haftpflichtfälle in der gleichen Höhe vorzunehmen. Es müssen für eine Rückstellung konkrete Haftpflichtfälle nachgewiesen werden (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 9. September 2010, I/1-2009/124).\n\n1.- Die Eintretensvoraussetzungen sind von Amtes wegen zu prüfen. Die\nVerwaltungsrekurskommission ist zum Sachentscheid zuständig. Die Befugnis zur\nBeschwerdeerhebung ist gegeben. Die Beschwerde vom 30. Juni 2009 ist rechtzeitig\neingereicht worden. Sie erfüllt in formeller und inhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen\nAnforderungen (Art. 140 Abs. 2 Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer, SR\n642.11, abgekürzt: DBG; Art. 1 Abs. 2 und Art. 7 der Verordnung zum Bundesgesetz\nüber die direkte Bundessteuer, sGS 815.1; Art. 41 lit. h Ziff. 1 des Gesetzes über die\nVerwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, abgekürzt: VRP). Auf die Beschwerde ist\neinzutreten.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/10\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n2.- Soweit in der Beschwerde beantragt wird, die Ausgleichszinsen seien anzupassen,\nist darauf nicht einzutreten. Die Ausgleichszinsen werden mit der Schlussrechnung\nberechnet. Diese setzt eine Veranlagung voraus (vgl. Art. 162 Abs. 1 DBG). Auf zuviel\nbezahlten Steuern, die auf eine nachträglich herabgesetzte definitive oder provisorische\nRechnung zurückzuführen sind, wird ein Rückerstattungszins gewährt (Art. 5 der\nVerordnung über Fälligkeit und Verzinsung der direkten Bundessteuer, SR 642.124).\nEine neue Schlussrechnung wird den Beschwerdeführer nach dem rechtskräftigen\nEntscheid über die Veranlagung zugestellt.\n\n3.- Bestritten und zu prüfen ist im Rahmen der Veranlagung 2005 die Erhöhung der\nRückstellung für Haftpflichtrisiken um Fr. 70'000.-- auf Fr. 100'000.--. Bezüglich der\nVeranlagung 2006 ist schliesslich die Reduktion dieser Rückstellung von den im Jahr\n2004 zugelassenen Fr. 30'000.-- auf noch Fr. 10'000.-- zu überprüfen.\n\na) Die Beschwerdeführer führen in der Eingabe vom 30. Juni 2009 im Wesentlichen\naus, gemäss dem Vorsichts- und Imparitätsprinzip seien sie verpflichtet, potentiell\ndrohende Verluste zwingend bereits bei der Feststellung bilanzmässig zu\nberücksichtigen. Dabei sei es nicht notwendig, dass Verluste mit Sicherheit und\nunmittelbar drohten, sondern es sei einzig glaubhaft zu machen, dass der Eintritt in\nnäherer oder ferner Zukunft möglich scheine. Rückstellungen für Haftpflichtrisiken\nseien handelsrechtlich geschäftsmässig begründet, wenn annähernde Gewissheit der\nRealisierung in einem nahen oder entfernteren Zeitpunkt bestehe. Entgegen der\nAuffassung der Vorinstanz genüge eine Rückstellung von Fr. 10'000.-- in ihrem Fall bei\nweitem nicht. Allein der Selbstbehalt der Berufshaftpflichtversicherung betrage\nFr. 100'000.-- und sei pro Ereignis zu tragen. Die Ausübung der Anwaltstätigkeit\nbeinhalte ein inhärentes Grundrisiko, mit Haftpflichtfällen konfrontiert zu werden. Dies\nmache es notwendig, den Versicherungsselbstbehalt auf jeden Fall zurückzustellen, um\nfür den Eintritt eines Haftpflichtfalls gerüstet zu sein. Gemäss Auskunft der\nVersicherung habe jeder Rechtsanwalt während seiner Laufbahn zwischen fünf und\nzehn Haftpflichtfälle zu verzeichnen. Daher müsse die Bildung einer Rückstellung für\nHaftpflichtfälle in der Höhe des Selbstbehalts aufgrund des Vorsichtsprinzips auch\nohne den Nachweis konkreter Haftpflichtfälle zulässig sein. Im Weiteren sei er von\nkonkreten Haftpflichtfällen betroffen. Die Haftpflichtansprüche von N.G. und O.S.\n(vgl. act. I/1.7) seien im Jahr 2003 entstanden und erst im Juli 2006 durch einen\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/10\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nVergleich geregelt worden. In einem weiteren Fall seien im Jahr 2006 gegen eine\nAktiengesellschaft und ihn als Verwaltungsrat dieser Aktiengesellschaft Ansprüche in\nder Höhe von Fr. 1,7 Mio. erhoben worden. Weitere Fälle zeigten, dass sich im\nberuflichen Alltag fortlaufend Situationen ergäben, die zu Haftpflichtansprüchen\nführten. Schliesslich habe die Vorinstanz die Rückstellung für die Jahre 2005 und 2006\naufgrund des Stetigkeitsprinzips anzuerkennen, da sie Rückstellungen für\nHaftpflichtrisiken bereits in früheren Jahren als geschäftsmässig begründet zugelassen\nhabe.\n\n"}