{"Signatur": "SG_VWEK_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2010-09-09", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VWEK_001_I-1-2009-124_2010-09-09.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4590&type=1563347022&cHash=f1eb09f44c3e2f14738b16bd33f03435", "Checksum": "5dbcfffaa18442eaeed0b237440fbc91"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["I/1-2009/124"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 09.09.2010 I/1-2009/124"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 09.09.2010 I/1-2009/124"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission 09.09.2010 I/1-2009/124"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abgaben und öffentliche Dienstpflichten"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 29 DBG (SR 642.11) Die Erhöhung des Selbstbehaltes bei der Berufshaftpflicht eines Rechtsanwaltes auf Fr. 100'000.-- berechtigt nicht, eine Rückstellung für Haftpflichtfälle in der gleichen Höhe vorzunehmen. 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September 2010, I/1-2009/124).\n\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFall-Nr.: I/1-2009/124\nStelle: Verwaltungsrekurskommission\nRubrik: Abgaben und öffentliche Dienstpflichten\nPublikationsdatum: 02.08.2019\nEntscheiddatum: 09.09.2010\n\nEntscheid Verwaltungsrekurskommission, 09.09.2010\nArt. 29 DBG (SR 642.11) Die Erhöhung des Selbstbehaltes bei der\nBerufshaftpflicht eines Rechtsanwaltes auf Fr. 100'000.-- berechtigt nicht,\neine Rückstellung für Haftpflichtfälle in der gleichen Höhe vorzunehmen. Es\nmüssen für eine Rückstellung konkrete Haftpflichtfälle nachgewiesen\nwerden (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 9. September 2010, I/\n1-2009/124).\n\nPräsident Nicolaus Voigt, Mitglieder Fritz Buchschacher und Markus Frei;\nGerichtsschreiber Vitus Demont\n\nX, Beschwerdeführer,\n\nvertreten durch lic.iur. Urs Bertschinger, Rechtsanwalt, Haus am See, St.\nGallerstrasse 46, 9471 Buchs,\n\ngegen\n\nKantonales Steueramt, Davidstrasse 41, 9001 St. Gallen, Vorinstanz,\n\nund\n\nEidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Direkte Bundessteuer, Abteilung\nRechtswesen, Eigerstrasse 65, 3003 Bern, Beschwerdebeteiligte,\n\nbetreffend\n\nDirekte Bundessteuer (Einkommen 2005 und 2006)\n\nSachverhalt:\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/10\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nA.- X und Y sind in A wohnhaft. X ist selbstständig als Rechtsanwalt tätig, und Y\narbeitet als Angestellte in der Anwaltskanzlei ihres Ehemannes. In der Steuererklärung\n2004 wies X eine Rückstellung für Haftpflichtrisiken seiner Anwaltstätigkeit in der Höhe\nvon Fr. 30'000.-- aus. Diese Rückstellung wurde von der Veranlagungsbehörde in ihrer\nVerfügung vom 24. Juli 2007 zugelassen, allerdings mit dem Vermerk, die Rückstellung\nsei im Jahr 2006 allenfalls aufzulösen.\n\nB.- a) In der Steuererklärung 2005 erhöhten X und Y die bereits in der Steuererklärung\n2004 ausgewiesene Rückstellung für Haftpflichtrisiken um Fr. 70'000.-- auf insgesamt\nFr. 100'000.-- und deklarierten ein steuerbares Einkommen von Fr. 123'379.--.\nBegründet wurde die Erhöhung der Rückstellung durch eine entsprechende Erhöhung\ndes Selbstbehalts der Berufshaftpflichtversicherung. Die Veranlagungsbehörde\nakzeptierte die Erhöhung der Rückstellung für Haftpflichtrisiken wegen fehlenden\nbelegmässigen Nachweises nicht, erhöhte die Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit auf\nFr. 242'584.-- und veranlagte X und Y für die direkte Bundessteuer 2005 mit einem\nsteuerbaren Einkommen von Fr. 195'100.--.\n\nb) Für das Jahr 2006 beliessen X und Y die Rückstellung für Haftpflichtrisiken\nunverändert bei Fr. 100'000.-- und deklarierten ein steuerbares Einkommen von\nFr. 129'639.--. Wie in der Veranlagungsverfügung für das Jahr 2004 vom 24. Juli 2007\nangekündigt, reduzierte die Veranlagungsbehörde die im Jahr 2004 zugelassene\nRückstellung für Haftpflichtrisiken in der Höhe von Fr. 30'000.-- um Fr. 20'000.-- auf\nnoch Fr. 10'000.--. Sie veranlagte X und Y für das Jahr 2006 mit einem steuerbaren\nEinkommen von Fr. 150'300.--.\n\nC.- Gegen diese Veranlagungsverfügungen erhoben X und Y mit Eingabe vom\n25. Februar 2009 Einsprache und beantragten, die Rückstellungen für Haftpflichtrisiken\nseien für die Jahre 2005 und 2006, wie in den entsprechenden Steuererklärungen\ndeklariert, zuzulassen. In der Folge forderte die Veranlagungsbehörde mit Schreiben\nvom 13. März und 17. April 2009 die Beschwerdeführer auf, belegmässige Nachweise\nsämtlicher Haftungsfälle seit dem Jahr 1998, welche zu einer Haftung geführt bzw.\nnoch zu einer Haftung führen könnten, einzureichen. Mit Eingabe vom 8. Mai 2009\nergänzten die Beschwerdeführer ihre Einsprache entsprechend und stellten Unterlagen\nzu zwei Vergleichen zu. Mit Entscheiden vom 12. Juni 2009 wies das kantonale\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/10\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nSteueramt die Einsprachen ab und veranlagte X und Y für das Jahr 2005 mit einem\nsteuerbaren Einkommen von Fr. 195'100.-- und für das Jahr 2006 mit einem\nsteuerbaren Einkommen von Fr. 150'300.--.\n\nD.- Gegen diese Einspracheentscheide erhoben X und Y mit Eingabe ihres Vertreters\nvom 30. Juni 2009 Beschwerde bei der Verwaltungsrekurskommission mit den\nAnträgen, die angefochtenen Einspracheentscheide des Steueramtes vom 12. Juni\n2009 betreffend direkte Bundessteuer 2005 und 2006 seien unter Kosten- und\nEntschädigungsfolge aufzuheben und die Streitsache zur Neubeurteilung an die\nVorinstanz zurückzuweisen. Dabei seien die für Haftpflichtrisiken gebildeten\nRückstellungen von insgesamt Fr. 100'000.-- zuzulassen, es sei festzustellen dass die\nVeranlagung aufgrund der eingereichten Steuererklärungen zu erfolgen habe und\nentsprechend die Berechnung der Ausgleichszinsen anzupassen sei. Eventualiter seien\ndie Steuerfaktoren durch die Verwaltungsrekurskommission festzulegen.\n\nDie Vorinstanz beantragte mit Vernehmlassung vom 24. August 2009 die kostenfällige\nAbweisung der Beschwerden. Die eidgenössische Steuerverwaltung liess sich nicht\nvernehmen.\n\nAuf die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Begründung der Anträge wird,\nsoweit notwendig, in den Erwägungen eingegangen.\n\nErwägungen:\n\n"}