d) Zusammenfassend handelt es sich bei den Verglasungsarbeiten weder um werterhaltenden Unterhalt noch ist eine energiesparende Massnahme nachgewiesen. Die dafür entstandenen Kosten sind deshalb nicht als Liegenschaftsunterhaltskosten abziehbar. Dementsprechend erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. 4.- Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die amtlichen Kosten den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 144 Abs. 1 DBG). Eine Entscheidgebühr von Fr. 800.-- ist angemessen (vgl. Art. 144 Abs. 5 DBG in Verbindung mit Art. 13 Ziff. 522 des Gerichtskostentarifs, sGS 941.12). Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 500.-- ist zu verrechnen. Entscheid: