Die Kosten für die Erstellung eines Wintergartens können nur dann als energiesparende Massnahme berücksichtigt werden, wenn ein wesentlicher Energiespareffekt mittels einer Simulationsrechnung nachgewiesen werden kann (vgl. StE 2000 B 25.7 Nr. 1 sowie StE 2003 B 25.7 Nr. 2, wo ein Kurzgutachten des Architekts der Beschwerdeführer vorlag, welches sich über die Auswirkungen einer Balkonverglasung auf die Energiebilanz des Hauses äusserte). Die Beschwerdeführer haben nicht nachgewiesen, dass durch die Verglasungsmassnahmen die Energiebilanz des Hauses tatsächlich beeinflusst wurde. Die Einholung eines GEAK's (Gebäudeenergieausweis der Kantone) sei beabsichtigt wurde aber noch nicht erstellt.