bb) Weiter ist zu klären, ob die Verglasung als Energiesparmassnahme eingestuft werden kann. Dabei ist entscheidend, ob die vorliegende bauliche Massnahme eher einem Windfang oder einem Wintergarten entspricht. Das Einrichten eines Windfangs gilt als eine Massnahme zur Verminderung der Energieverluste der Gebäudehülle (vgl. Art. 1 lit. a Ziff. 4 EnergieV) und die dabei entstehenden Kosten sind damit als energiesparende Investitionen abziehbar. Die Errichtung eines Wintergartens dient in der Regel der Wohnraumerweiterung und nicht in erster Linie der Wärmedämmung (vgl. StE 1995 B 25.7 Nr. 28, RB 2007 Nr. 76, E. 3.1 mit Hinweisen).