Eine Aufteilung auf wertvermehrende und werterhaltende Komponenten kommt, was die Akontozahlung für die Balkonverglasung betrifft, nicht in Frage. Zwar führten Witterungseinflüsse zu Schäden am Balkon und eine Reparatur dieser Schäden hätte Liegenschaftsunterhalt dargestellt, jedoch nur, wenn der Balkon in seinen © Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte