Zudem ergab die Neuschätzung einen um Fr. 33'000.-- höheren Verkehrswert (2005: Fr. 575'000.--, 2008: Fr. 608'000.--) und einen um Fr. 875.-- höheren Mietwert (2005: Fr. 26'280.--, 2008: Fr. 27'155.--). Damit ist eine tatsächliche Wertvermehrung ausgewiesen. Schliesslich führen die Beschwerdeführer in ihrer Eingabe vom 30. März 2009 (act. 3/1) selbst aus, die Verglasung habe "selbstverständlich …. zu einer Wertvermehrung" der Liegenschaft geführt. Eine Aufteilung auf wertvermehrende und werterhaltende Komponenten kommt, was die Akontozahlung für die Balkonverglasung betrifft, nicht in Frage.