Diese wurde zeitlich bereits drei Jahre nach der letzten ordentlichen Schätzung im Mai 2005 (act. 10/1.16) und - gemäss Aufstellung der Beschwerdeführer über die ausgeführten Arbeiten (act. 6) - im Anschluss an die Balkonverglasung gemacht. Dies lässt den Schluss zu, dass die neuerstellte Verglasung Anlass für die Schätzung bot. Der verglaste Balkon ist denn in der neuen Schätzung auch als ¼ Zimmer separat ausgewiesen und die Nutzfläche stieg von 144 m2 (2005) um 5 m2 auf 149 m2 (2008). Zudem ergab die Neuschätzung einen um Fr. 33'000.-- höheren Verkehrswert (2005: Fr. 575'000.--, 2008: Fr. 608'000.--) und einen um Fr. 875.-- höheren Mietwert (2005: Fr. 26'280.--, 2008: Fr. 27'155.--).