Bereits die unbestrittenermassen erfolgte Balkonverglasung ist aber als wertvermehrender Anbau einzustufen. Dafür spricht zunächst, dass überhaupt eine Baubewilligung eingeholt werden musste und darin vermerkt ist, "die Erweiterung auf der südwestlichen Ecke des Wohnhauses gilt als Anbaute …" (act. 10/1.17). Entscheidend ist aber insbesondere die am 30. Oktober 2008 erfolgte Neuschätzung (act. 10/1.14). Diese wurde zeitlich bereits drei Jahre nach der letzten ordentlichen Schätzung im Mai 2005 (act. 10/1.16) und - gemäss Aufstellung der Beschwerdeführer über die ausgeführten Arbeiten (act. 6) - im Anschluss an die Balkonverglasung gemacht.