Zum anderen wird im Titel eine Balkonverglasung genannt, aus dem Text ergibt sich jedoch die Verglasung des Sitzplatzes. Aus den beigefügten Plänen ist sowohl eine Verglasung des Balkons, als auch des Sitzplatzes ersichtlich. Somit ist unklar, ob die Verglasungsarbeiten lediglich den Balkon oder auch den Sitzplatz umfassten. Weitere Belege fehlen, was aufgrund der Beweisführungspflicht die Beschwerdeführer zu verantworten haben.