Folglich ist lediglich der Charakter der Balkonverglasung zu prüfen. Die übrigen in der Aufstellung der Beschwerdeführer (act. 6) enthaltenen Positionen, wie wärmetechnische Sanierungen, ersetzte Storen, Sonnenschutz etc. sind nicht Gegenstand der vorliegenden Beschwerde, da sie die nachfolgenden Steuerjahre betreffen. © Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte