Im Steuerrecht gilt der Grundsatz, dass die Steuerbehörde die Beweislast für die steuerbegründenden Tatsachen trägt, während den Steuerpflichtigen die Beweislast für Tatsachen trifft, welche die Steuerschuld aufheben oder mindern (GVP 1973 Nr. 6 und 1980 Nr. 6). Da es sich bei den zum Abzug geltend gemachten Liegenschaftsunterhaltskosten um steuermindernde Tatsachen handelt, liegt die Beweislast sowohl für die Höhe der Aufwendungen als auch für deren Unterhaltscharakter beim Steuerpflichtigen; macht er also die tatsächlichen Kosten geltend, hat er diese nachzuweisen. Dabei ist der Nachweis detailliert mittels Belegen und dokumentierenden Unterlagen zu erbringen.