SR 642.116). Zu diesen Massnahmen gehören unter anderen solche zur Verminderung der Energieverluste der Gebäudehülle, also Isolationsmassnahmen, wie die Wärmedämmung von Böden, Wänden, Dächern und Decken gegen das Aussenklima, unbeheizte Räume oder Erdreich, der Ersatz von Fenstern durch energetisch bessere Fenster als vorbestehend, die Einrichtung von unbeheizten Windfängen und der Ersatz von Jalousieläden, Rollläden (Art. 1 lit.