Gemäss Art. 32 Abs. 2 Satz 2 DBG bestimmt das eidgenössische Finanzdepartement wieweit Investitionen, die dem Energiesparen und dem Umweltschutz dienen, den Unterhaltskosten gleichgestellt werden, unabhängig davon, ob sie werterhaltend oder wertvermehrend sind. Unter diesen Investitionen versteht man Aufwendungen für Massnahmen, welche zur rationellen Energieverwendung oder zur Nutzung erneuerbarer Energien beitragen.