Bautätigkeiten, die sich sowohl wertvermehrend als auch werterhaltend auswirken, müssen diesen beiden Komponenten entsprechend in abzugsfähige Unterhaltskosten und wertvermehrende Investitionskosten zerlegt werden (vgl. Ph. Funk, Der Begriff der Gewinnungskosten nach schweizerischem Einkommenssteuerrecht, Grüsch 1989, S. 166 f.). Die Anteile sind zu schätzen. Die im Anschluss an einen Umbau ergangene Höherschätzung ist dabei eine taugliche Grundlage für die Schätzung wertvermehrender Aufwendungen (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., N 45 zu Art. 32 DBG).