Bauliche Veränderungen und Neuanlagen sind damit wertvermehrend, wenn durch sie die Unterhaltskosten sinken oder der Wohnkomfort steigt, was wiederum eine Erhöhung des Einkommenssteuerwertes zur Folge hat (vgl. A. Nekola, Besteuerung des Grundeigentums im Privatvermögen in der Schweiz, Diessenhofen 1983, S. 159). Derartige wertvermehrende Aufwendungen mit Anlagekostencharakter werden, soweit sie eine Liegenschaft des Privatvermögens betreffen, bei der Ermittlung einer allfälligen kantonalen Grundstückgewinnsteuer berücksichtigt (Art. 137 des Steuergesetzes des Kantons St. Gallen, sGS 811.1, abgekürzt: StG).