Hierzu geben die Beschwerdeführer in der Stellungnahme an, die Vorinstanz habe offenbar die baulichen Massnahmen nie an Ort und Stelle begutachtet. Nur so sei zu erklären, dass sie von einer Verglasung des Gartensitzplatzes ausgehe. Dieser sei nicht verglast worden, sondern profitiere von einem Vordach des verglasten Balkons, welches insbesondere auch die tragenden Holzbalken des Balkons schützen solle und müsse. Es könne nicht von einem Wintergarten gesprochen werden, da dafür andere Voraussetzungen (insbesondere Besonnung und Ausstattung mit entsprechendem Glas) erforderlich wären.