Bauvollendung eine Neuschätzung durchgeführt worden sei, obwohl die alte Schätzung aus dem Jahr 2005 stamme und Liegenschaften im Kanton St. Gallen grundsätzlich nur alle zehn Jahre ordentlich geschätzt würden. Die Neuschätzung enthalte auch den neu verglasten Balkon zu einem Viertel als neues Zimmer und die Wohnfläche habe ein um 6 m2 grösseres Ausmass. Die Neuschätzung sei infolge der baulichen Änderung erfolgt. Eine solche könne nicht mehr unter dem Begriff "Unterhalt" subsumiert werden. Gemäss St. Galler Steuerbuch (abgekürzt: StB) 44 Nr. 3 Ziff. 1.2 gehöre die Neuerstellung eines Wintergartens zu den nicht abziehbaren Anlagekosten.