Dazu stellt sich die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung auf den Standpunkt, die Beschwerdeführer hätten im Jahr 2007 in Zusammenarbeit mit der Firma Z Wintergärten/Metallbau AG den bestehenden Balkon im ersten Obergeschoss verglast sowie die Verglasung entsprechend ins Parterre weitergezogen und den bestehenden Sitzplatz ebenfalls ins Glaskonzept einbezogen. Es sei somit zusätzlicher wind- und wettergeschützter Raum im OG sowie im EG entstanden. Bei den nicht zugelassenen Kosten handle es sich um ein Akontogesuch der ausführenden Firma Z über Fr. 10'760.--.