3.- Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Frage, ob die Anzahlung für die Balkonverglasung von Fr. 10'760.-- als abzugsfähiger Liegenschaftsunterhalt zu qualifizieren ist. a) Die Vorinstanz führt im Einsprache-Entscheid aus, die Anzahlung für die Balkonverglasung werde als Anlagekosten taxiert und könne somit nicht zum Abzug zugelassen werden.