2.- Die Beschwerdeführer reduzierten in ihrem Schreiben vom 30. März 2009 für das Einsprache-Verfahren ihr Begehren auf den Antrag betreffend Gewährung des Liegenschaftsunterhalts für die Balkonverglasung (act. 3/1). Dieses Schreiben befindet sich nicht in den übermittelten Steuerakten (act. 10). Die Vorinstanz nahm zu den Unterhaltskosten im Einsprache-Entscheid Stellung und verwies für die anderen Punkte auf ihr erklärendes Schreiben vom 16. März 2009. Es ist deshalb unbeachtlich, ob das Schreiben der Beschwerdeführer der Vorinstanz zugegangen ist oder nicht, da der streitige Punkt behandelt wurde.