D.- Gegen den Einsprache-Entscheid erhoben X und Y mit Eingabe vom 4. Juni 2009 Beschwerde beim kantonalen Steueramt, welches die Eingabe zuständigkeitshalber an die Verwaltungsrekurskommission weiterleitete. Darin hielten sie an dem im Schreiben vom 30. März 2009 gestellten Antrag fest. Mit Eingabe vom 7. Juli 2009 ergänzten sie ihre Beschwerde und stellten den Antrag, es seien Fr. 10'760.-- Unterhaltskosten für das Steuerjahr 2007 anzuerkennen.