C.- Gegen diese Veranlagung erhoben X und Y am 26. Februar 2009 Einsprache mit dem Antrag, sie gemäss Deklaration zu veranlagen. Mit Schreiben vom 16. März 2009 nahm das kantonale Steueramt zu den vorgenommenen Korrekturen Stellung. Daraufhin zogen die Steuerpflichtigen mit Eingabe vom 30. März 2009 ihre Einsprache bis auf die beantragten Liegenschaftsunterhaltskosten zurück. Mit Entscheid vom 5. Mai 2009 wies das kantonale Steueramt die Einsprache ab, verwies dazu auf das erklärende Schreiben vom 16. März 2009 und machte einzig Ausführungen zu den Unterhaltskosten der Liegenschaften.