{"Signatur": "SG_VWEK_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2010-05-20", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VWEK_001_I-1-2009-120_2010-05-20.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4614&type=1563347022&cHash=fc44ac5de864ee8a62ca7f6550a28617", "Checksum": "11e720ca76f004ee4397f6f43f06b722"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["I/1-2009/120"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 20.05.2010 I/1-2009/120"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 20.05.2010 I/1-2009/120"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission 20.05.2010 I/1-2009/120"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abgaben und öffentliche Dienstpflichten"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 32 Abs. 2 DBG (SR 642.11). Qualifikation einer Balkonverglasung: werterhaltende oder wertvermehrende Investition, Energiesparmassnahme (Verwaltungsrekurskommission, 20. Mai 2010, I/1-2009/120)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 11:47:16", "Checksum": "8c4e9a91636a0eace7d7de4261afbc7f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 20.05.2010 I/1-2009/120\nRegeste:\nArt. 32 Abs. 2 DBG (SR 642.11). Qualifikation einer Balkonverglasung: werterhaltende oder wertvermehrende Investition, Energiesparmassnahme (Verwaltungsrekurskommission, 20. Mai 2010, I/1-2009/120).\n\nDie Kosten für die Erstellung eines Wintergartens können nur dann als energiesparende\nMassnahme berücksichtigt werden, wenn ein wesentlicher Energiespareffekt mittels\neiner Simulationsrechnung nachgewiesen werden kann (vgl. StE 2000 B 25.7 Nr. 1\nsowie StE 2003 B 25.7 Nr. 2, wo ein Kurzgutachten des Architekts der\nBeschwerdeführer vorlag, welches sich über die Auswirkungen einer Balkonverglasung\nauf die Energiebilanz des Hauses äusserte). Die Beschwerdeführer haben nicht\nnachgewiesen, dass durch die Verglasungsmassnahmen die Energiebilanz des Hauses\ntatsächlich beeinflusst wurde. Die Einholung eines GEAK's (Gebäudeenergieausweis\nder Kantone) sei beabsichtigt wurde aber noch nicht erstellt. Den vorliegenden Akten\nlässt sich keine tatsächliche Energieeinsparung aufgrund der Verglasung entnehmen.\nBei einer Beurteilung der Energiebilanz müsste zudem zwischen den Auswirkungen der\nreinen Verglasungsarbeiten und der im September 2008 erfolgten wärmetechnischen\nSanierungen (vgl. act. 6) unterschieden werden.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/10\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nd) Zusammenfassend handelt es sich bei den Verglasungsarbeiten weder um\nwerterhaltenden Unterhalt noch ist eine energiesparende Massnahme nachgewiesen.\nDie dafür entstandenen Kosten sind deshalb nicht als Liegenschaftsunterhaltskosten\nabziehbar. Dementsprechend erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist\nabzuweisen.\n\n4.- Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die amtlichen Kosten den\nBeschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 144 Abs. 1 DBG). Eine Entscheidgebühr von\nFr. 800.-- ist angemessen (vgl. Art. 144 Abs. 5 DBG in Verbindung mit Art. 13 Ziff. 522\ndes Gerichtskostentarifs, sGS 941.12). Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 500.--\nist zu verrechnen.\n\nEntscheid:\n\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n\n2. Die Beschwerdeführer bezahlen die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- unter\nVerrechnung des Kostenvorschusses von Fr. 500.--.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/10\n"}