{"Signatur": "SG_VWEK_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2010-05-20", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VWEK_001_I-1-2009-120_2010-05-20.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4614&type=1563347022&cHash=fc44ac5de864ee8a62ca7f6550a28617", "Checksum": "11e720ca76f004ee4397f6f43f06b722"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["I/1-2009/120"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 20.05.2010 I/1-2009/120"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 20.05.2010 I/1-2009/120"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission 20.05.2010 I/1-2009/120"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abgaben und öffentliche Dienstpflichten"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 32 Abs. 2 DBG (SR 642.11). Qualifikation einer Balkonverglasung: werterhaltende oder wertvermehrende Investition, Energiesparmassnahme (Verwaltungsrekurskommission, 20. Mai 2010, I/1-2009/120)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 11:47:16", "Checksum": "8c4e9a91636a0eace7d7de4261afbc7f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 20.05.2010 I/1-2009/120\nRegeste:\nArt. 32 Abs. 2 DBG (SR 642.11). Qualifikation einer Balkonverglasung: werterhaltende oder wertvermehrende Investition, Energiesparmassnahme (Verwaltungsrekurskommission, 20. Mai 2010, I/1-2009/120).\n\nc) Bei den geltend gemachten Liegenschaftskosten handelt es sich um eine Akonto-\nZahlung in der Höhe von Fr. 10'000.-- zuzüglich Fr. 760.-- Mehrwertsteuer von der\nFirma Z Wintergärten/Metallbau AG in G (Beilage zu act. 10/1.11). Das Akonto-Gesuch\nist am 30. November 2007 erstellt worden und mit einer Zahlungsfrist von zehn Tagen\nversehen. Somit ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer den Betrag im\nDezember 2007 bezahlt haben und damit zu Recht für das Steuerjahr 2007 geltend\nmachen. Als Objekt des Akontogesuchs wird die Balkonverglasung an der Liegenschaft\nin B genannt. Folglich ist lediglich der Charakter der Balkonverglasung zu prüfen. Die\nübrigen in der Aufstellung der Beschwerdeführer (act. 6) enthaltenen Positionen, wie\nwärmetechnische Sanierungen, ersetzte Storen, Sonnenschutz etc. sind nicht\nGegenstand der vorliegenden Beschwerde, da sie die nachfolgenden Steuerjahre\nbetreffen.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/10\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\naa) Zunächst ist zu prüfen, ob es sich bei der Verglasung um Liegenschaftsunterhalt\noder um wertvermehrende Anlagekosten handelt. Über deren Ausgestaltung gibt in den\nvorhandenen Akten lediglich die Baubewilligung der Gemeindeverwaltung B vom 26.\nApril 2007 (act. 10/1.17) Auskunft. Diese ist jedoch zum einen unvollständig; die unter\n\"Bedingungen und Auflagen\" aufgeführte Ziff. 1 lässt auf nachfolgende Ziffern\nschliessen, diese finden sich jedoch nicht auf dem Dokument und der dort genannte\nProjekt- und Situationsplan ist ebenfalls nicht vorhanden. Zum anderen wird im Titel\neine Balkonverglasung genannt, aus dem Text ergibt sich jedoch die Verglasung des\nSitzplatzes. Aus den beigefügten Plänen ist sowohl eine Verglasung des Balkons, als\nauch des Sitzplatzes ersichtlich. Somit ist unklar, ob die Verglasungsarbeiten lediglich\nden Balkon oder auch den Sitzplatz umfassten. Weitere Belege fehlen, was aufgrund\nder Beweisführungspflicht die Beschwerdeführer zu verantworten haben.\n\nBereits die unbestrittenermassen erfolgte Balkonverglasung ist aber als\nwertvermehrender Anbau einzustufen. Dafür spricht zunächst, dass überhaupt eine\nBaubewilligung eingeholt werden musste und darin vermerkt ist, \"die Erweiterung auf\nder südwestlichen Ecke des Wohnhauses gilt als Anbaute …\" (act. 10/1.17).\nEntscheidend ist aber insbesondere die am 30. Oktober 2008 erfolgte Neuschätzung\n(act. 10/1.14). Diese wurde zeitlich bereits drei Jahre nach der letzten ordentlichen\nSchätzung im Mai 2005 (act. 10/1.16) und - gemäss Aufstellung der Beschwerdeführer\nüber die ausgeführten Arbeiten (act. 6) - im Anschluss an die Balkonverglasung\ngemacht. Dies lässt den Schluss zu, dass die neuerstellte Verglasung Anlass für die\nSchätzung bot. Der verglaste Balkon ist denn in der neuen Schätzung auch als ¼\nZimmer separat ausgewiesen und die Nutzfläche stieg von 144 m2 (2005) um 5 m2 auf\n149 m2 (2008). Zudem ergab die Neuschätzung einen um Fr. 33'000.-- höheren\nVerkehrswert (2005: Fr. 575'000.--, 2008: Fr. 608'000.--) und einen um Fr. 875.--\nhöheren Mietwert (2005: Fr. 26'280.--, 2008: Fr. 27'155.--). Damit ist eine tatsächliche\nWertvermehrung ausgewiesen. Schliesslich führen die Beschwerdeführer in ihrer\nEingabe vom 30. März 2009 (act. 3/1) selbst aus, die Verglasung habe\n\"selbstverständlich …. zu einer Wertvermehrung\" der Liegenschaft geführt. Eine\nAufteilung auf wertvermehrende und werterhaltende Komponenten kommt, was die\nAkontozahlung für die Balkonverglasung betrifft, nicht in Frage. Zwar führten\nWitterungseinflüsse zu Schäden am Balkon und eine Reparatur dieser Schäden hätte\nLiegenschaftsunterhalt dargestellt, jedoch nur, wenn der Balkon in seinen\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/10\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nOriginalzustand zurückversetzt worden wäre. Mit dem Ausbau zu einem verglasten\nBalkon, der in der Schätzung als ¼ Zimmer bewertet wurde, verzichteten die\nBeschwerdeführer auf die Instandstellung des ursprünglichen Balkons und nahmen\nausschliesslich eine Wertvermehrung vor.\n\nbb) Weiter ist zu klären, ob die Verglasung als Energiesparmassnahme eingestuft\nwerden kann. Dabei ist entscheidend, ob die vorliegende bauliche Massnahme eher\neinem Windfang oder einem Wintergarten entspricht. Das Einrichten eines Windfangs\ngilt als eine Massnahme zur Verminderung der Energieverluste der Gebäudehülle (vgl.\nArt. 1 lit. a Ziff. 4 EnergieV) und die dabei entstehenden Kosten sind damit als\nenergiesparende Investitionen abziehbar. Die Errichtung eines Wintergartens dient in\nder Regel der Wohnraumerweiterung und nicht in erster Linie der Wärmedämmung (vgl.\nStE 1995 B 25.7 Nr. 28, RB 2007 Nr. 76, E. 3.1 mit Hinweisen). Die Verglasung führte\ngemäss Schätzung zu einer Wohnraumvergrösserung vom 5 m2 oder ¼ Zimmer im\nObergeschoss. Damit handelt es sich nicht um einen Windfang. Ein solcher stellt einen\ngeschlossenen und überdachten Anbau bei einer Eingangstüre von Wohnhäusern dar,\nworin die Bewohner vor Zugluft und Regen geschützt das Haus betreten oder Kontakte\nmit Besuchern pflegen können (vgl. RB 2007 Nr. 76, E. 3.1.1). Die durchgeführte\nBalkonverglasung entspricht jedoch eher einer Raumerweiterung im Sinn eines\nWintergartens.\n\n"}