{"Signatur": "SG_VWEK_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2010-05-20", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VWEK_001_I-1-2009-120_2010-05-20.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4614&type=1563347022&cHash=fc44ac5de864ee8a62ca7f6550a28617", "Checksum": "11e720ca76f004ee4397f6f43f06b722"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["I/1-2009/120"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 20.05.2010 I/1-2009/120"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 20.05.2010 I/1-2009/120"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission 20.05.2010 I/1-2009/120"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abgaben und öffentliche Dienstpflichten"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 32 Abs. 2 DBG (SR 642.11). Qualifikation einer Balkonverglasung: werterhaltende oder wertvermehrende Investition, Energiesparmassnahme (Verwaltungsrekurskommission, 20. Mai 2010, I/1-2009/120)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 11:47:16", "Checksum": "8c4e9a91636a0eace7d7de4261afbc7f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 20.05.2010 I/1-2009/120\nRegeste:\nArt. 32 Abs. 2 DBG (SR 642.11). Qualifikation einer Balkonverglasung: werterhaltende oder wertvermehrende Investition, Energiesparmassnahme (Verwaltungsrekurskommission, 20. Mai 2010, I/1-2009/120).\n\nb) Gemäss Art. 32 Abs. 2 DBG können bei Liegenschaften im Privatvermögen die\nUnterhaltskosten, die Versicherungsprämien und die Kosten der Verwaltung durch\nDritte abgezogen werden. Unterhaltskosten sind Aufwendungen, deren Ziel nicht die\nSchaffung neuer, sondern in erster Linie die Erhaltung bereits vorhandener Werte ist\nund die nach längeren oder kürzeren Zeitabschnitten erneut zu tätigen sind\n(Reparaturen, Renovationen). Sie lassen ein Gebäude in seiner Gestaltung, Form und\nZweckbestimmung unverändert weiter bestehen; es werden einzig die mangelhaften\nTeile ersetzt oder instand gestellt (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar\nzum DBG, 2. Auflage, Zürich 2009, N 37 zu Art. 32 DBG). Zu den Unterhaltskosten\nzählen insbesondere auch Schutzmassnahmen gegen Elementarereignisse\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/10\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n(Hangrutschungen, Wasserschäden, Lawinen etc.) (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter,\na.a.O., N 88 zu Art. 32 DBG).\n\nNicht abziehbar sind gemäss Art. 34 lit. d DBG die Aufwendungen für die Anschaffung,\nHerstellung oder Wertvermehrung von Vermögensgegenständen, also Aufwendungen\nfür bauliche Verbesserungen, die nicht nur der Erhaltung der Liegenschaft und deren\nNutzungsmöglichkeiten dienen, sondern zusätzlich deren Anlagewert erhöhen.\nBauliche Veränderungen und Neuanlagen sind damit wertvermehrend, wenn durch sie\ndie Unterhaltskosten sinken oder der Wohnkomfort steigt, was wiederum eine\nErhöhung des Einkommenssteuerwertes zur Folge hat (vgl. A. Nekola, Besteuerung des\nGrundeigentums im Privatvermögen in der Schweiz, Diessenhofen 1983, S. 159).\nDerartige wertvermehrende Aufwendungen mit Anlagekostencharakter werden, soweit\nsie eine Liegenschaft des Privatvermögens betreffen, bei der Ermittlung einer allfälligen\nkantonalen Grundstückgewinnsteuer berücksichtigt (Art. 137 des Steuergesetzes des\nKantons St. Gallen, sGS 811.1, abgekürzt: StG).\n\nBautätigkeiten, die sich sowohl wertvermehrend als auch werterhaltend auswirken,\nmüssen diesen beiden Komponenten entsprechend in abzugsfähige Unterhaltskosten\nund wertvermehrende Investitionskosten zerlegt werden (vgl. Ph. Funk, Der Begriff der\nGewinnungskosten nach schweizerischem Einkommenssteuerrecht, Grüsch 1989,\nS. 166 f.). Die Anteile sind zu schätzen. Die im Anschluss an einen Umbau ergangene\nHöherschätzung ist dabei eine taugliche Grundlage für die Schätzung\nwertvermehrender Aufwendungen (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., N 45 zu\nArt. 32 DBG).\n\nGemäss Art. 32 Abs. 2 Satz 2 DBG bestimmt das eidgenössische Finanzdepartement\nwieweit Investitionen, die dem Energiesparen und dem Umweltschutz dienen, den\nUnterhaltskosten gleichgestellt werden, unabhängig davon, ob sie werterhaltend oder\nwertvermehrend sind. Unter diesen Investitionen versteht man Aufwendungen für\nMassnahmen, welche zur rationellen Energieverwendung oder zur Nutzung\nerneuerbarer Energien beitragen. Diese Massnahmen beziehen sich auf den Ersatz von\nveralteten und die erstmalige Anbringung von neuen Bauteilen oder Installationen in\nbestehenden Gebäuden (Art. 5 der Verordnung über den Abzug der Kosten von\nLiegenschaften des Privatvermögens bei der direkten Bundessteuer vom 24.8.1992,\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/10\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nSR 642.116). Zu diesen Massnahmen gehören unter anderen solche zur Verminderung\nder Energieverluste der Gebäudehülle, also Isolationsmassnahmen, wie die\nWärmedämmung von Böden, Wänden, Dächern und Decken gegen das Aussenklima,\nunbeheizte Räume oder Erdreich, der Ersatz von Fenstern durch energetisch bessere\nFenster als vorbestehend, die Einrichtung von unbeheizten Windfängen und der Ersatz\nvon Jalousieläden, Rollläden (Art. 1 lit. a der Verordnung über die Massnahmen zur\nrationellen Energieverwendung und zur Nutzung erneuerbarer Energien vom 24.8.1992,\nSR 642.116.1, nachfolgend: EnergieV) aber auch die Kosten für den Ersatz von\nHaushaltgeräten mit grossem Stromverbrauch, wie Kochherden, Backöfen,\nKühlschränken, Tiefkühlern, Geschirrspülern, Waschmaschinen, Beleuchtungsanlagen\nusw., die im Gebäudewert eingeschlossen sind (Art. 1 lit. d EnergieV).\n\nIm Steuerrecht gilt der Grundsatz, dass die Steuerbehörde die Beweislast für die\nsteuerbegründenden Tatsachen trägt, während den Steuerpflichtigen die Beweislast für\nTatsachen trifft, welche die Steuerschuld aufheben oder mindern (GVP 1973 Nr. 6 und\n1980 Nr. 6). Da es sich bei den zum Abzug geltend gemachten\nLiegenschaftsunterhaltskosten um steuermindernde Tatsachen handelt, liegt die\nBeweislast sowohl für die Höhe der Aufwendungen als auch für deren\nUnterhaltscharakter beim Steuerpflichtigen; macht er also die tatsächlichen Kosten\ngeltend, hat er diese nachzuweisen. Dabei ist der Nachweis detailliert mittels Belegen\nund dokumentierenden Unterlagen zu erbringen.\n\n"}