{"Signatur": "SG_VWEK_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2010-05-20", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VWEK_001_I-1-2009-120_2010-05-20.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4614&type=1563347022&cHash=fc44ac5de864ee8a62ca7f6550a28617", "Checksum": "11e720ca76f004ee4397f6f43f06b722"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["I/1-2009/120"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 20.05.2010 I/1-2009/120"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 20.05.2010 I/1-2009/120"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission 20.05.2010 I/1-2009/120"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abgaben und öffentliche Dienstpflichten"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 32 Abs. 2 DBG (SR 642.11). Qualifikation einer Balkonverglasung: werterhaltende oder wertvermehrende Investition, Energiesparmassnahme (Verwaltungsrekurskommission, 20. Mai 2010, I/1-2009/120)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 11:47:16", "Checksum": "8c4e9a91636a0eace7d7de4261afbc7f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 20.05.2010 I/1-2009/120\nRegeste:\nArt. 32 Abs. 2 DBG (SR 642.11). Qualifikation einer Balkonverglasung: werterhaltende oder wertvermehrende Investition, Energiesparmassnahme (Verwaltungsrekurskommission, 20. Mai 2010, I/1-2009/120).\n\nDie Beschwerdeführer machen diesbezüglich geltend, ihr Haus sei 1984 in der\nsogenannten \"Holzständerbauweise\" mit einem Balkon aus Fichtenholz erstellt worden.\nDer Balkon sei nach Westen ausgerichtet und befinde sich somit auf der Wetterseite.\nDie oft anhaltend starken Winde und Niederschläge hätten die Baumaterialien -\ninsbesondere das Fichtenholz - stark beansprucht und frühzeitig altern lassen. Die Idee\neiner Balkonverglasung sei wegen des schadhaft gewordenen Holz-Balkons\nentstanden. Dann habe am 9. Juli 2007 ein Hagelschlag zu weiteren Schäden an der\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/10\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nWestseite des Hauses geführt. Der Schaden sei vom Experten der\nGebäudeversicherungsanstalt auf Fr. 13'480.-- geschätzt worden. Im Sinn einer\ngrösseren Sanierung hätten sie sich daraufhin entschieden, Brüstung und Boden des\nBalkons abzureissen, die Westseite der Hausfront (Holzständerbauweise) mit einer\nWärmedämmung und die Front mit einer Lärchenverschalung zu versehen sowie den\nHolzbalkon und die Holzfassade mittels einer Verglasung abzuschirmen; dies umso\nmehr, als bei starken Weststürmen immer wieder Wasser in das Obergeschoss\neingedrungen sei. Anstatt die Brüstung des Balkons zu ersetzten und neu zu streichen,\nsei sie abgebrochen worden, da die Glaswand sie überflüssig gemacht habe. Es handle\nsich um eine vorausschauende Sanierung, welche im Laufe des Sommers 2009\nabgeschlossen werde. Selbstverständlich habe die Verglasung zu einer\nWertvermehrung der Liegenschaft geführt. Sie diene aber auch in grossem Masse\ndazu, die Fassade vor Witterungseinflüssen zu schützen, zusätzlich wärmedämmend\nzu wirken und so den Gebäudeunterhalt zu optimieren. Voraussichtlich werde die\nLiegenschaft energietechnisch mit dem Gebäudeenergieausweis der Kantone (GEAK)\nbeurteilt und vom \"GEAK plus\" Gebrauch gemacht, da sie überzeugt seien, dass die\nBalkonverglasung einen wesentlichen Beitrag zu einem stark reduzierten\nGebäudeunterhalt sowie zu einer Senkung des Energieverbrauchs beitrage.\n\nDazu stellt sich die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung auf den Standpunkt, die\nBeschwerdeführer hätten im Jahr 2007 in Zusammenarbeit mit der Firma Z\nWintergärten/Metallbau AG den bestehenden Balkon im ersten Obergeschoss verglast\nsowie die Verglasung entsprechend ins Parterre weitergezogen und den bestehenden\nSitzplatz ebenfalls ins Glaskonzept einbezogen. Es sei somit zusätzlicher wind- und\nwettergeschützter Raum im OG sowie im EG entstanden. Bei den nicht zugelassenen\nKosten handle es sich um ein Akontogesuch der ausführenden Firma Z über\nFr. 10'760.--. Weitere Kosten von rund Fr. 50'000.-- in dieser Sache stünden für die\nfolgende Steuerperiode 2008 zur Diskussion, seien aber nicht Gegenstand dieses\nVerfahrens. Gemäss Baubewilligung sei die Verglasung des südwestlichen Sitzplatzes\nsowie des darüber liegenden Balkons bewilligt worden. Dabei handle es sich um einen\nAnbau bzw. um eine bauliche Erweiterung mit rein wertvermehrendem Charakter und\nnicht - auch nicht teilweise - um eine Massnahme des Unterhalts. Eine zusätzliche\nIsolation für die ursprüngliche Fassade wäre mit jeder Art von Anbau entstanden. Für\nden wertvermehrenden Charakter spreche im übrigen auch der Umstand, dass nach\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/10\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nBauvollendung eine Neuschätzung durchgeführt worden sei, obwohl die alte\nSchätzung aus dem Jahr 2005 stamme und Liegenschaften im Kanton St. Gallen\ngrundsätzlich nur alle zehn Jahre ordentlich geschätzt würden. Die Neuschätzung\nenthalte auch den neu verglasten Balkon zu einem Viertel als neues Zimmer und die\nWohnfläche habe ein um 6 m2 grösseres Ausmass. Die Neuschätzung sei infolge der\nbaulichen Änderung erfolgt. Eine solche könne nicht mehr unter dem Begriff\n\"Unterhalt\" subsumiert werden. Gemäss St. Galler Steuerbuch (abgekürzt: StB) 44 Nr.\n3 Ziff. 1.2 gehöre die Neuerstellung eines Wintergartens zu den nicht abziehbaren\nAnlagekosten. Es liege auf der Hand, dass ein solcher bzw. eine Verglasung des\nBalkons oder Sitzplatzes dem Gebäude insgesamt eine gewisse energietechnische\nVerbesserung bringe. Doch könnten die Kosten eines Anbaus nicht als Unterhalt zum\nAbzug zugelassen werden, nur weil der direkt hinter diesem Anbau befindliche\nWohnraum weniger Energieverlust erfahre.\n\nHierzu geben die Beschwerdeführer in der Stellungnahme an, die Vorinstanz habe\noffenbar die baulichen Massnahmen nie an Ort und Stelle begutachtet. Nur so sei zu\nerklären, dass sie von einer Verglasung des Gartensitzplatzes ausgehe. Dieser sei nicht\nverglast worden, sondern profitiere von einem Vordach des verglasten Balkons,\nwelches insbesondere auch die tragenden Holzbalken des Balkons schützen solle und\nmüsse. Es könne nicht von einem Wintergarten gesprochen werden, da dafür andere\nVoraussetzungen (insbesondere Besonnung und Ausstattung mit entsprechendem\nGlas) erforderlich wären.\n\n"}