{"Signatur": "SG_VWEK_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2010-05-20", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VWEK_001_I-1-2009-120_2010-05-20.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4614&type=1563347022&cHash=fc44ac5de864ee8a62ca7f6550a28617", "Checksum": "11e720ca76f004ee4397f6f43f06b722"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["I/1-2009/120"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 20.05.2010 I/1-2009/120"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 20.05.2010 I/1-2009/120"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission 20.05.2010 I/1-2009/120"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abgaben und öffentliche Dienstpflichten"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 32 Abs. 2 DBG (SR 642.11). 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Qualifikation einer Balkonverglasung:\nwerterhaltende oder wertvermehrende Investition, Energiesparmassnahme\n(Verwaltungsrekurskommission, 20. Mai 2010, I/1-2009/120).\n\nPräsident Nicolaus Voigt, Mitglieder Fritz Buchschacher und Markus Frei;\nGerichtsschreiberin Sabrina Häberli\n\nX und Y, Beschwerdeführer,\n\ngegen\n\nKantonales Steueramt, Davidstrasse 41, 9001 St. Gallen, Vorinstanz,\n\nEidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Direkte Bundessteuer, Abteilung\nRechtswesen, Eigerstrasse 65, 3003 Bern, Beschwerdebeteiligte,\n\nbetreffend\n\nDirekte Bundessteuer (Einkommen 2007)\n\nSachverhalt:\n\nA.- X und Y wohnen in der dem Ehemann gehörenden Liegenschaft, einem\nEinfamilienhaus, Baujahr 1984, in B. Die Liegenschaft wurde am 12. Mai 2005 mit\neinem Verkehrswert von Fr. 575'000.-- und einem Mietwert von Fr. 26'280.-- geschätzt.\nDaneben befinden sich drei Grundstücke (Scheunen, Wiesen und Wald) in G im\nEigentum des Ehemannes. Die Ehegatten sind Rentner.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/10\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nB.- Für das Jahr 2007 deklarierten X und Y ein steuerbares Einkommen von Fr.\n66'005.-- und ein steuerbares Vermögen von Fr. 261'489.--. Die Veranlagungsbehörde\nnahm einige Korrekturen vor. Unter Anderem reduzierte sie die Unterhalts- und\nVerwaltungskosten für Liegenschaften von Fr. 17'454.-- auf Fr. 4'357.--, da sie von den\ngeltend gemachten Aufwendungen insbesondere diejenigen für eine Balkonverglasung\nals wertvermehrend einstufte. Die Steuerpflichtigen wurden für die direkte\nBundessteuer 2007 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 83'900.-- veranlagt.\n\nC.- Gegen diese Veranlagung erhoben X und Y am 26. Februar 2009 Einsprache mit\ndem Antrag, sie gemäss Deklaration zu veranlagen. Mit Schreiben vom 16. März 2009\nnahm das kantonale Steueramt zu den vorgenommenen Korrekturen Stellung.\nDaraufhin zogen die Steuerpflichtigen mit Eingabe vom 30. März 2009 ihre Einsprache\nbis auf die beantragten Liegenschaftsunterhaltskosten zurück. Mit Entscheid vom 5.\nMai 2009 wies das kantonale Steueramt die Einsprache ab, verwies dazu auf das\nerklärende Schreiben vom 16. März 2009 und machte einzig Ausführungen zu den\nUnterhaltskosten der Liegenschaften.\n\nD.- Gegen den Einsprache-Entscheid erhoben X und Y mit Eingabe vom 4. Juni 2009\nBeschwerde beim kantonalen Steueramt, welches die Eingabe zuständigkeitshalber an\ndie Verwaltungsrekurskommission weiterleitete. Darin hielten sie an dem im Schreiben\nvom 30. März 2009 gestellten Antrag fest. Mit Eingabe vom 7. Juli 2009 ergänzten sie\nihre Beschwerde und stellten den Antrag, es seien Fr. 10'760.-- Unterhaltskosten für\ndas Steuerjahr 2007 anzuerkennen.\n\nMit Vernehmlassung vom 7. August 2009 beantragte das kantonale Steueramt die\nAbweisung der Beschwerde. Die eidgenössische Steuerverwaltung liess sich nicht\nvernehmen. Am 26. September 2009 reichten die Beschwerdeführer eine zusätzliche\nStellungnahme ein.\n\nAuf die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Begründung der Anträge wird,\nsoweit notwendig, in den Erwägungen eingegangen.\n\nErwägungen:\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/10\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n1.- Die Eintretensvoraussetzungen sind von Amtes wegen zu prüfen. Die\nVerwaltungsrekurskommission ist zum Sachentscheid zuständig. Die Befugnis zur\nBeschwerdeerhebung ist gegeben. Die Beschwerde vom 4. Juni 2009 ist rechtzeitig\neingereicht worden. Sie erfüllt zusammen mit der Ergänzung vom 7. Juli 2009 in\nformeller und inhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen Anforderungen (Art. 140 Abs. 2\nBundesgesetzes über die direkte Bundessteuer, SR 642.11, abgekürzt: DBG; Art. 1\nAbs. 2 und Art. 7 der Verordnung zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer,\nsGS 815.1; Art. 41 lit. h Ziff. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS\n951.1, abgekürzt: VRP). Auf die Beschwerde ist einzutreten.\n\n2.- Die Beschwerdeführer reduzierten in ihrem Schreiben vom 30. März 2009 für das\nEinsprache-Verfahren ihr Begehren auf den Antrag betreffend Gewährung des\nLiegenschaftsunterhalts für die Balkonverglasung (act. 3/1). Dieses Schreiben befindet\nsich nicht in den übermittelten Steuerakten (act. 10). Die Vorinstanz nahm zu den\nUnterhaltskosten im Einsprache-Entscheid Stellung und verwies für die anderen Punkte\nauf ihr erklärendes Schreiben vom 16. März 2009. Es ist deshalb unbeachtlich, ob das\nSchreiben der Beschwerdeführer der Vorinstanz zugegangen ist oder nicht, da der\nstreitige Punkt behandelt wurde.\n\n3.- Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Frage, ob die Anzahlung\nfür die Balkonverglasung von Fr. 10'760.-- als abzugsfähiger Liegenschaftsunterhalt zu\nqualifizieren ist.\n\na) Die Vorinstanz führt im Einsprache-Entscheid aus, die Anzahlung für die\nBalkonverglasung werde als Anlagekosten taxiert und könne somit nicht zum Abzug\nzugelassen werden.\n\n"}