3.- Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Kosten des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 144 Abs. 1 DBG). Eine Entscheidgebühr von Fr. 1'000.-- ist angemessen (vgl. Art. 144 Ziff. 5 in Verbindung mit Art. 13 Ziff. 522 des Gerichtskostentarifs, sGS 941.12). Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.-- ist zu verrechnen. © Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Der Beschwerdeführer bezahlt die Kosten des Verfahrens von Fr. 1'000.-- unter Verrechnung des Kostenvorschusses von Fr. 600.--. © Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/10