Die Regelung des bäuerlichen Bodenrechts hat nur zur Folge, dass im Veräusserungsfall unter bestimmten Voraussetzungen gewisse Restriktionen – auch in preislicher Sicht – gelten; sie führt nicht zu einer Entwertung von Gegenständen des Geschäftsvermögens (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.22/2004 vom 5. Oktober 2004, E. 2.2.3). g) Zusammenfassend ergibt sich damit, dass die Beschwerde abzuweisen ist.