Es besagt, dass alle vorhersehbaren Verluste und Risiken berücksichtigt werden müssen, die bis zum Bilanzstichtag entstanden sind (vgl. R. Benz, Handelsrechtliche und steuerrechtliche Grundsätze ordnungsgemässer Bilanzierung, Zürich 2000, S. 98 und 219). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung rechtfertigt der Umstand, dass landwirtschaftliche Grundstücke dereinst nach dem bäuerlichen Bodenrecht zum Ertragswert auf einen Nachkommen übertragen werden, noch keine über die bereits in den Normalabschreibungssätzen berücksichtigte Wertabnahme hinaus gehenden Abschreibungen.