f) Schliesslich kann der Beschwerdeführer auch aus dem Imparitätsprinzip nichts zu seinen Gunsten ableiten. Das Imparitätsprinzip dient dem Gläubigerschutz. Es besagt, dass alle vorhersehbaren Verluste und Risiken berücksichtigt werden müssen, die bis zum Bilanzstichtag entstanden sind (vgl. R. Benz, Handelsrechtliche und steuerrechtliche Grundsätze ordnungsgemässer Bilanzierung, Zürich 2000, S. 98 und 219).