Selbst eine sachgemässe Anwendung der Rechtsprechung zur Festlegung des Zeitpunkts einer ausserordentlichen Zwischenveranlagung nach dem System der Pränumerandobesteuerung mit Vergangenheitsbemessung des früheren Steuergesetzes würde nicht dazu führen, dass dem Antrag des Beschwerdeführers entsprochen werden könnte. Diese Rechtsprechung ging bei der Umwandlung einer Personengesellschaft in eine Kapitalgesellschaft für die Festlegung des Beginns der Steuerpflicht von der Massgeblichkeit des Handelsregistereintrags aus, liess aber aus praktischen Gründen eine Vorverlegung um nicht mehr als 6 Monate auf den vereinbarten Übernahmetag zu (vgl. VerwGE vom 26. Oktober 1999 in Sachen G.u.