2008, N 39 zu Art. 18 DBG). Selbst beim Tod des selbständig Erwerbenden dauert die Tätigkeit weiter bis zum Abschluss eines Veräusserungsvertrags, und zwar auch dann, wenn die Veräusserung rückwirkend per Todestag des Erblassers erfolgt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A. 486/2005 vom 23. Februar 2006, E. 3.2).