Auch wenn der Beschwerdeführer seit dem 1. Januar 2007 auf seinem Betrieb nicht mehr auf eigene Rechnung gearbeitet haben sollte, ist davon auszugehen, dass die selbständige Erwerbstätigkeit des Inhabers erst bei Veräusserung des Geschäftsbetriebs endet. Sie endet grundsätzlich mit der letzten Liquidationshandlung (vgl. Duss/Greter/von Ah, Die Besteuerung Selbständigerwerbender, Zürich/Basel/Genf 2004, S. 20 f.). Mit der Einstellung der aktiven Geschäftstätigkeit gibt der Personenunternehmer seine selbständige Erwerbstätigkeit gewöhnlich noch nicht auf.